HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 123
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2013 Nr. 123, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 31. Juli 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1a StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.