HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 118
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2013 Nr. 118, Rn. X
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 13. Juni 2012 - auch soweit es den Angeklagten T. betrifft - dahin ergänzt, dass die Angeklagten im Übrigen freigesprochen werden.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).