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HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 959

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2012 Nr. 959, Rn. X



BGH 3 StR 381/12 - Beschluss vom 2. Oktober 2012 (LG Stade)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 29. Februar 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1a StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.