HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 594
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2011 Nr. 594, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 19. November 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, dass die in Italien erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1 : 1 angerechnet wird (§ 349 Abs. 4, § 354 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.