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HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 616

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2011 Nr. 616, Rn. X



BGH 3 StR 496/10 - Beschluss vom 1. März 2011 (LG Duisburg)

Unzulässige Revision; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

§ 349 Abs. 1 StPO; § 44 StPO; § 45 StPO

Entscheidungstenor

1. Der Antrag des Angeklagten auf Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 5. August 2010 wird verworfen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mangels Glaubhaftmachung von Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung ermöglichen würden, unzulässig.

2

Die Revision des Angeklagten ist somit wegen Versäumung der Frist zur Begründung des Rechtsmittels unzulässig.