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HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 186

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2010 Nr. 186, Rn. X



BGH 3 StR 523/09 - Beschluss vom 26. Januar 2010 (LG Wuppertal)

Beschwerde gegen Bewährungsbeschluss (Entscheidungsreife; Abhilfebeschluss).

§ 268a Abs. 1 StPO; § 56b Abs. 2 Nr. 3 StGB; § 306 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 9. Juni 2009 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Für die Entscheidung über die vom Angeklagten - nachträglich - eingelegte Beschwerde gegen den Bewährungsbeschluss (§ 268a Abs. 1 StPO i. V. m. § 56b Abs. 2 Nr. 3 StGB) ist der Senat nicht zuständig, da das Rechtsmittel mangels der erforderlichen Abhilfeentscheidung (§ 306 Abs. 2 StPO) nicht entscheidungsreif ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. § 305 a Rdn. 5 m. w. N.).