HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 888
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2009 Nr. 888, Rn. X
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 9. Januar 2009 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die höhere Einzelstrafe beim Angeklagten D. B. im Fall II. 2 erklärt sich nach den Urteilsgründen daraus, dass dieser insoweit nicht geständig war.