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HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 422

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2007 Nr. 422, Rn. X



BGH 3 StR 98/07 - Beschluss vom 3. April 2007 (LG Duisburg)

Unbegründete Revision; Beschwer.

§ 349 Abs. 2 StPO; vor § 296 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 24. November 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Der Angeklagte ist nicht dadurch beschwert, dass das Landgericht die sich nach den Feststellungen aufdrängende Prüfung einer bandenmäßigen Begehung nicht vorgenommen hat.