Rechtsprechung (hrr-strafrecht.de)


HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 505

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2007 Nr. 505, Rn. X



BGH 3 StR 119/07 - Beschluss vom 3. Mai 2007 (LG Duisburg)

Unbegründete Revision.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 11. August 2006 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die Verfahrensrügen des Angeklagten H., mit denen er die Ablehnung seiner "bedingten Beweisanträge" vom 11. August 2006 beanstandet, sind jedenfalls deshalb unbegründet, weil diese Anträge unzulässig waren (vgl. BGHSt 40, 287).