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HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 130

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2004 Nr. 130, Rn. X



BGH 3 StR 415/03 - Beschluss vom 16. Dezember 2003 (LG Duisburg)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 5. Mai 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, daß der Angeklagte wegen Betrugs in neun tateinheitlichen Fällen verurteilt ist und im übrigen freigesprochen wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.