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HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 1018

Bearbeiter: Felix Fischer

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2026 Nr. 1018, Rn. X



BGH 2 ARs 251/26 - Beschluss vom 28. Juli 2026

Zuständigkeitsbestimmung (Sachdienlichkeit).

§ 2 Abs. 1 Satz 1 StPO; § 3 StPO; § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO

Entscheidungstenor

Das beim Amtsgericht - Strafrichter - Altenkirchen rechtshängige Verfahren 9 Ds 2020 Js 46571/23 wird zu dem beim Amtsgericht - Schöffengericht - Warendorf rechtshängigen Verfahren 45 Ls - 81 Js 2771/22 - 40/23 verbunden.

Gründe

I.

1

Das Amtsgericht - Schöffengericht - Warendorf, bei dem ein Verfahren gegen beide Angeklagte rechtshängig ist, ist bereit, das bei dem Amtsgericht - Strafrichter - Altenkirchen rechtshängige Verfahren gegen beide Angeklagte zu übernehmen. Die Staatsanwaltschaft Koblenz hat mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft Münster die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

II.

2

1. Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht der Amtsgerichte Warendorf (Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm) und Altenkirchen (Bezirk des Oberlandesgerichts Koblenz) für die Entscheidung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO zuständig.

3

2. Das bei dem Amtsgericht - Strafrichter - Altenkirchen rechtshängige Verfahren war gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 3 StPO zu dem bei dem Amtsgericht - Schöffengericht - Warendorf rechtshängigen Verfahren zu verbinden. Die Voraussetzungen der Verbindung sind gegeben. Die Verbindung erscheint im Interesse umfassender Aufklärung mit Aburteilung sachdienlich.