HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 588
Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gade
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2026 Nr. 588, Rn. X
Zuständig ist das Oberlandesgericht Stuttgart.
Die Vorlage betrifft einen (negativen) Zuständigkeitsstreit zwischen Gerichten verschiedener Gerichtszweige, hier dem Oberlandesgericht Stuttgart und dem Verwaltungsgericht Stuttgart. Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Die türkischen Behörden betreiben gegen den festgenommenen Verfolgten, dem sie die Bildung einer kriminellen Vereinigung vorwerfen, ein Auslieferungsverfahren. Die gerichtliche Zuständigkeit liegt dafür beim Oberlandesgericht Stuttgart.
Am 25. März 2025 stellte der Verfolgte beim Verwaltungsgericht Stuttgart den Antrag, die Bundespolizei im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, seine vorgesehene Abschiebung in die Türkei einstweilig zu unterlassen. Da keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen den Verfolgten ersichtlich waren, die auf Grundlage des Aufenthaltsgesetzes, des Asylgesetzes oder anderer Vorschriften drohten, dieser sich „bei verständiger Würdigung“ seines Antragsvorbringens vielmehr allein gegen seine beantragte Auslieferung wende, hat sich das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 9. April 2025 für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Oberlandesgericht Stuttgart verwiesen.
Mit Beschluss vom 12. Juni 2025 hat sich das Oberlandesgericht Stuttgart hinsichtlich des an ihn verwiesenen Rechtsstreits ebenfalls für unzuständig erklärt. Das Auslieferungsverfahren stelle sich gerade nicht als Rechtsstreit dar, wie er vor den Verwaltungsgerichten geführt wurde. Den Verfahrensvorschriften im Auslieferungsverfahren seien Kläger und Beklagte ebenso fremd wie ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren mit Antragstellern und Antragsgegnern, weshalb das Oberlandesgericht Stuttgart das Verfahren „aus zwingenden rechtlichen Gründen nicht fortführen“ könne. Es hat das Verfahren deshalb dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung über den zulässigen Rechtsweg vorgelegt.
1. Der Bundesgerichtshof ist zur Entscheidung entsprechend § 19 StPO i.V.m. § 77 Abs. 1 IRG berufen. Zwar sind diese Vorschriften auf den Kompetenzkonflikt zwischen einem Verwaltungsgericht und einem Oberlandesgericht weder unmittelbar anwendbar noch gibt es für einen solchen Fall an anderer Stelle eine gesetzliche Regelung. Diese Regelungslücke ist aber - im Einklang mit der Rechtsprechung anderer oberster Gerichtshöfe des Bundes - in der Weise zu schließen, dass dasjenige oberste Bundesgericht den negativen Kompetenzkonflikt zwischen den Gerichten verschiedener Gerichtszweige entscheidet, das einem der beteiligten Gerichte übergeordnet ist und zuerst angegangen wird (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 26. Juli 2001 - X ARZ 69/01, BGHR (Z) GVG § 17a Abs. 2 Kompetenzkonflikt, negativer 1, und vom 8. Dezember 2016 - 2 ARs 196/16, NJW 2017, 1689, 1690 Rn. 11 [zu § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO]; BVerwG, Beschluss vom 27. März 2025 - 6 AV 1/25, Rn. 6). Denn obwohl ein nach § 17a GVG ergangener und unanfechtbar gewordener Beschluss, mit dem ein Gericht den beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen hat, nach dem Gesetz keiner weiteren Überprüfung unterliegt, ist eine Zuständigkeitsbestimmung in entsprechender Anwendung von § 19 StPO i.V.m. § 77 Abs. 1 IRG im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit geboten, wenn es in einem Verfahren zu Zweifeln über die Bindungswirkung der Verweisung kommt und deshalb keines der in Frage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Mai 2013 - X ARZ 167/13, FamRZ 2013, 1302, 1303 Rn. 5, und vom 8. Dezember 2016 - 2 ARs 196/16, aaO [jeweils zu § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO]; BVerwG, aaO).
2. Zuständig ist das Oberlandesgericht Stuttgart.
a) Die Verweisung des Rechtsstreits nach § 17a GVG, der für die Rechtswegstreitigkeit zwischen Verwaltungsgerichtsbarkeit und ordentlicher Gerichtsbarkeit unmittelbar anwendbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 2005 - 2 ARs 16/05, BGHR GVG § 17a Rechtswegstreitigkeit 1), ist grundsätzlich unabänderlich und bindend für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, sobald sie - wie hier - unanfechtbar geworden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 29. April 2014 - X ARZ 172/14, NJW 2014, 2125 mwN).
b) Es liegt hier auch kein Ausnahmefall vor, in dem bei rechtskräftiger Verweisung die Bindungswirkung des § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG entfällt. Eine Durchbrechung der gesetzlichen Bindungswirkung kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Verweisung nach objektiven Maßstäben sachlich unter keinem Gesichtspunkt mehr zu rechtfertigen, daher willkürlich und der Rechtsfehler als extremer Verstoß gegen die den Rechtsweg und seine Bestimmung regelnden materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften zu qualifizieren ist (vgl. BGH, Beschluss vom 29. April 2014 - X ARZ 172/14, NJW 2014, 2125 f. mwN) oder wenn der Beschluss jeder Grundlage entbehrt oder dazu führt, dass die Verweisung bei Auslegung und Anwendung der maßgeblichen Normen sich in einer nicht mehr hinnehmbaren Weise von dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2016 - 2 ARs 196/16, BGHR GVG § 17a Rechtswegstreitigkeit 2 Rn. 16 mwN).
So verhält es sich hier indessen nicht. Die Verweisung an das Oberlandesgericht Stuttgart aufgrund der vom Verwaltungsgericht Stuttgart vorgenommenen Würdigung des Antragsvorbringens des Verfolgten ist weder willkürlich noch liegt in ihr eine schwerwiegende, nicht mehr hinnehmbare Verletzung der Rechtswegordnung, die mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht mehr zu vereinbaren ist.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragschrift u.a. ausgeführt:
„Dem Verfolgten ging es mit der Antragstellung beim Verwaltungsgericht Stuttgart ersichtlich darum, seine Auslieferung an die Republik Türkei zu verhindern. Das an das Oberlandesgericht Stuttgart verwiesene Verfahren hat daher keinen anderen Gegenstand als das dort bereits anhängige Auslieferungsverfahren. Auch in diesem Verfahren (§§ 2 ff. IRG) kann der Verfolgte Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Auslieferung vorbringen. Ein Interesse des Verfolgten, einen Rechtsstreit gerade mit der Bundespolizei oder deren Rechtsträger zu führen, ist dagegen nicht erkennbar. Offensichtlich hat er vielmehr als Antragsgegner schlicht diejenige Behörde benennen wollen, die nach seiner Vorstellung gegebenenfalls mit der praktischen Aufgabe befasst wäre, ihn außer Landes zu bringen. Das beruht auf einer laienhaft-anschaulichen, aber durchaus nachvollziehbaren Betrachtungsweise. Dass der Bundespolizei - wenn überhaupt - allenfalls die Rolle zukäme, die vom Gericht angeordnete Auslieferung zu vollziehen, ohne dass ihr dabei ein eigener Entscheidungsspielraum zukäme, ist ihm dabei offensichtlich nicht bewusst gewesen. Solange keine gerichtliche Entscheidung vorliegt, gibt es für den Verfolgten nach derzeitigem Stand tatsächlich keinerlei Anlass zu der Befürchtung, dass die Bundespolizei zu seiner Entfernung aus dem Bundesgebiet schreiten könnte. Sollte umgekehrt das Gericht rechtskräftig seine Auslieferung anordnen, könnte der Vollzug dieser Anordnung für sich genommen den Verfolgten nicht in seinen Rechten verletzen; ein gesondertes Rechtsschutzbedürfnis wäre dann allenfalls hinsichtlich des Wie und nicht hinsichtlich des Ob der Auslieferung denkbar. Das zeigt, dass der Gegenstand des beim Verwaltungsgericht anhängig gemachten Antrags sozusagen nur die Kehrseite des beim Oberlandesgericht anhängigen Auslieferungsverfahrens und damit identisch mit dessen Gegenstand war.“ Dem tritt der Senat bei.
Für die in den Anwendungsbereich des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen fallende Auslieferung sowie die ihr vorgelagerten Verfahrensschritte sind gerichtliche Entscheidungen in § 13 Abs. 1 Satz 1 IRG ausdrücklich und abschließend den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit, namentlich den Oberlandesgerichten, zugewiesen, die insbesondere über die Zulässigkeit der Auslieferung (§§ 12, 29 ff. IRG) entscheiden (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 2010 - 1 B 1/10, BVerwGE 137, 52, 54 f.). Nach verständiger Auslegung des Antrags des Verfolgten vom 25. März 2025 bestand deshalb schon eine Rechtswegzuständigkeit des Verwaltungsgerichts Stuttgart (vgl. § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO) unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt, weshalb die Rechtswegverweisung gemäß § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG willkürfrei ist (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 4. März 2015 - 6 B 58/14, NVwZ 2015, 991 f. Rn. 12 [Vorrang der Sachentscheidung vor Rechtswegverweisung im Fall mehrfacher Rechtswegzuständigkeiten]) und die Bindungswirkung des § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG nicht entfallen lässt.