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HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 1154

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2024 Nr. 1154, Rn. X



BGH 2 ARs 99/24 (2 AR 39/24) - Beschluss vom 30. Juli 2024

Verwerfung der Anhörungsrüge als unzulässig.

§ 356a StPO

Entscheidungstenor

Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Senats vom 3. April 2024 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Die Anhörungsrüge ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senat dargelegt hat. Die Einlegung eines offensichtlich unstatthaften Rechtsmittels berechtigt nicht zur Akteneinsicht. Auch die Gewährung von Prozesskostenhilfe kam nicht in Betracht.

2

Der Senat weist darauf hin, dass weitere Eingaben in dieser Sache nicht mehr beantwortet werden.