Rechtsprechung (hrr-strafrecht.de)


HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 1153

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2024 Nr. 1153, Rn. X



BGH 2 ARs 67/24 (2 AR 14/24) - Beschluss vom 30. Juli 2024

Verwerfung der Anhörungsrüge als unzulässig.

§ 356a StPO

Entscheidungstenor

Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Senats vom 30. April 2024 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Die Anhörungsrüge ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senat dargelegt hat. Die Einlegung eines offensichtlich unstatthaften Rechtsmittels berechtigt auch nicht zur Akteneinsicht.

2

Der Senat weist darauf hin, dass weitere Eingaben in dieser Sache nicht mehr beantwortet werden.