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HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 928

Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2025 Nr. 928, Rn. X



BGH 2 ARs 431/24 2 AR 276/24 - Beschluss vom 24. April 2025

Verwerfung einer Anhörungsrüge als unzulässig (mangelnde Darlegung einer Gehörsverletzung).

§ 356a StPO

Entscheidungstenor

Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers vom 18. März 2025 gegen den Beschluss des Senats vom 28. Januar 2025 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Die Anhörungsrüge ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senat dargelegt hat.

2

Der Senat weist darauf hin, dass weitere Eingaben in dieser Sache nicht mehr beantwortet werden.