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HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 1489

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2024 Nr. 1489, Rn. X



BGH 2 ARs 229/24 (2 AR 158/24) - Beschluss vom 27. August 2024

Aufhebung des Abgabebeschlusses.

§ 42 Abs. 3 JGG; § 12 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts - Jugendrichterin - Rostock vom 4. März 2024 wird aufgehoben.

Dieses Gericht ist für die Untersuchung und Entscheidung der Sache weiterhin zuständig.

Gründe

1

Die Abgabe des Verfahrens durch das Amtsgericht - Jugendrichterin - Rostock gemäß § 42 Abs. 3 JGG an das Amtsgericht - Jugendrichter - Leverkusen war fehlerhaft, weil diese vorausgesetzt hätte, dass die Angeklagte ihren Aufenthalt nach Erhebung der Anklage gewechselt hätte (BGH, Beschluss vom 9. August 1995 - 2 ARs 250/95, BGHR JGG § 42 Abs. 3 Abgabe 2). Daran fehlt es hier. Der Abgabebeschluss unterliegt daher der Aufhebung.

2

Eine Übertragung der Zuständigkeit auf das Amtsgericht - Jugendrichter - Leverkusen gemäß § 12 Abs. 2 StPO scheidet in Anbetracht des derzeit unbekannten Aufenthalts der Angeklagten ebenfalls aus.