Rechtsprechung (hrr-strafrecht.de)


HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 459

Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2026 Nr. 459, Rn. X



BGH 2 ARs 193/24 2 ARs 507/24 2 AR 101/24 2 AR 202/24 - Beschluss vom 15. Januar 2026

Verwerfung einer Anhörungsrüge als unzulässig.

§ 356a StPO

Entscheidungstenor

Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Senats vom 21. März 2025 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Die am 14. November 2025 verspätet eingegangene Anhörungsrüge ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senat dargelegt hat.

2

Der Senat weist darauf hin, dass weitere Eingaben in dieser Sache nicht mehr beantwortet werden.