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HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 1155

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2024 Nr. 1155, Rn. X



BGH 2 ARs 152/24 (2 AR 104/24) - Beschluss vom 29. Juli 2024

Beschwerden gegen Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte (Zuständigkeit).

§ 304 StPO

Entscheidungstenor

Die Sache wird zuständigkeitshalber an den 3. Strafsenat abgegeben.

Gründe

1

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 21. Mai 2024 ausgeführt:

2

„Für die Entscheidung über die Beschwerde ist der dritte Strafsenat des Bundesgerichtshofs zuständig.

3

Die Zuständigkeit des dritten Strafsenats erstreckt sich gemäß dem Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs auf Beschwerden gegen Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte in den in § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO bestimmten Fällen. Entscheidend ist demnach, ob es sich um eine Sache (gemeint: eine der Sachen) handelt, in denen die Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug zuständig sind. Dasselbe muss für Sachen des Bayerischen Obersten Landesgerichts gelten, das gemäß § 9 EGGVG Aufgaben von Oberlandesgerichten wahrnimmt. Ob die Voraussetzungen von § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 1 bis 5 StPO tatsächlich erfüllt sind, spielt nach hiesiger Auffassung erst für die Zulässigkeit der Beschwerde eine Rolle (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 11. Januar 2024 - StB 80/23) und nicht schon für die Frage der Zuständigkeit innerhalb des Bundesgerichtshofs.“

4

Dem schließt sich der Senat an und gibt die Sache nach Anhörung des 3. Strafsenats zuständigkeitshalber an diesen ab.