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HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 966

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2023 Nr. 966, Rn. X



BGH 2 ARs 244/23 2 AR 12/23 - Beschluss vom 5. Juli 2023

Verbindung rechtshängiger Strafsachen.

§ 4 StPO

Entscheidungstenor

Das beim Amtsgericht - Schöffengericht - Rheine rechtshängige Verfahren 6 Ls-71 Js 3959/20-3/21 wird zu dem beim Landgericht Mönchengladbach rechtshängigen Verfahren 22 KLs-110 Js 4441/21-32/22 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

Gründe

1

Das Landgericht Mönchengladbach, bei dem das Verfahren 22 KLs-110 Js 4441/21-32/22 rechtshängig ist, ist bereit, das beim Amtsgericht Rheine rechtshängige Verfahren 6 Ls-71 Js 3959/20-3/21 zu übernehmen.

2

Das Amtsgericht Rheine hat die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Die Staatsanwaltschaft Münster hat ihre Zustimmung zur Abgabe und Verbindung des Verfahrens gegeben.

3

1. Die Voraussetzungen einer Verbindung durch den Bundesgerichtshof gemäß § 4 Abs. 2 StPO liegen vor.

4

a) Der Bundesgerichtshof ist gemeinschaftliches oberes Gericht gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO für das Amtsgericht Rheine (Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm) und das Landgericht Mönchengladbach (Bezirk des Oberlandesgerichts Düsseldorf).

5

b) Die Generalstaatsanwältin in Hamm hat beantragt, das beim Amtsgericht Rheine rechtshängige Verfahren zu dem rechtshängigen Verfahren des Landgerichts Mönchengladbach zu verbinden, das Übernahmebereitschaft erklärt hat. Die formellen Voraussetzungen des § 4 StPO für die Verbindung durch den Bundesgerichtshof als dem gemeinschaftlichen oberen Gericht sind damit gegeben.

6

2. Das beim Amtsgericht Rheine rechtshängige Verfahren war gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 3 StPO zu dem beim Landgericht Mönchengladbach rechtshängigen Verfahren zu verbinden. Die beantragte Verbindung entspricht aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts der Prozessökonomie.