HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 663
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2020 Nr. 663, Rn. X
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 14. Mai 2019 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die erweiterte Einziehung von Taterträgen in Höhe von 44.700 € gegen sie als Gesamtschuldner angeordnet wird.
Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.