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HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 45

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2019 Nr. 45, Rn. X



BGH 2 ARs 327/18 (2 AR 247/18) - Beschluss vom 21. November 2018 (AG Ibbenbüren)

Bestimmung des zuständigen Gerichts.

§ 42 Abs. 3 JGG

Entscheidungstenor

Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts - Jugendrichter - Ibbenbüren vom 7. September 2018 wird aufgehoben.

Dieses Gericht ist weiterhin für die Verhandlung und Entscheidung der Sache zuständig.

Gründe

1

Der Jugendrichter des Amtsgerichts Ibbenbüren ist weiterhin für die Untersuchung und Entscheidung der Sache zuständig. Eine Abgabe des Verfahrens gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG kommt nur in Betracht, wenn sie zweckmäßig ist. Dies ist aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts vorliegend nicht der Fall.