Rechtsprechung (hrr-strafrecht.de)


HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 470

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2019 Nr. 470, Rn. X



BGH 2 StR 556/18 - Beschluss vom 26. März 2019 (LG Bonn)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 13. Juli 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen gegen den Angeklagten als Gesamtschuldner angeordnet wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Im Hinblick auf die Feststellungen zu den beim Nebenkläger eingetretenen erheblichen Verletzungen begegnet die Annahme der Voraussetzungen des § 250 Abs. 2 Nr. 3a StGB keinen rechtlichen Bedenken.