HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 17
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2019 Nr. 17, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 11. Dezember 2017 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in Litauen erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 angerechnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Hinsichtlich des Schuld- und Strafausspruchs hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts vom 4. Juni 2018 war jedoch die vom Landgericht versäumte Entscheidung gemäß § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB über den Anrechnungsmaßstab für die in Litauen erlittene Auslieferungshaft nachzuholen. Die Entscheidung über den Anrechnungsmaßstab muss in der Urteilsformel zum Ausdruck kommen (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Oktober 1977 - 2 StR 410/77, BGHSt 27, 287, 288).
2 Der Senat hat dies in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO nachgeholt und einen Maßstab von 1:1 bestimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2017 - 5 StR 568/17).