HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 1213
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2017 Nr. 1213, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14. Juli 2017 wird mit der Maßgabe, dass die sichergestellten 16.396,9 g und 14,4 g Marihuana eingezogen sind, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.