HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 1089
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2016 Nr. 1089, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 6. Mai 2015 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehungsanordnung dahingehend ergänzt wird, dass die Mobiltelefone der Marke S. - IMEI und - sowie die SIM-Karten V. - Rufnummer -, L. - Rufnummer - und L. - Rufnummer - eingezogen werden; im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.