Rechtsprechung (hrr-strafrecht.de)


HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 72

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2015 Nr. 72, Rn. X



BGH 2 ARs 387/14 (2 AR 274/14) - Beschluss vom 25. November 2014 (AG Wetzlar)

Übertragung der Untersuchung und Entscheidung der Sache (eingeschränkte Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten).

§ 12 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 12 Abs. 2 StPO dem Amtsgericht Wetzlar übertragen.

Gründe

1

Die Übertragung der Sache an das gemäß § 8 Abs. 1 StPO zuständige Amtsgericht Wetzlar ist zweckmäßig und geboten, weil nach dem vom Amtsgericht Brandenburg eingeholten psychiatrisch-psychotherapeutischen Gutachten der psychisch erkrankte Angeklagte zwar dauerhaft reiseunfähig, im Falle einer Übertragung des Verfahrens auf sein Wohnsitzgericht jedoch zumindest eingeschränkt verhandlungsfähig ist.