HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 772
Bearbeiter: Karsten Gaede und Christoph Henckel
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2015 Nr. 772, Rn. X
Wegen eines offensichtlichen Fassungsversehens werden die Gründe des Urteils vom 6. Mai 2015 in Rn. 1 2. Satz wie folgt korrigiert:
„Das Rechtsmittel des Angeklagten P. B. hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es - wie auch die Revision des S. B. - unbegründet.“