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HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 141

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2014 Nr. 141, Rn. X



BGH 2 ARs 432/13 (2 AR 311/13) - Beschluss vom 18. Dezember 2013 (AG Stendal)

Voraussetzungen für eine Verfahrensabgabe.

§ 42 Abs. 3 Satz 1 JGG

Entscheidungstenor

Der Beschluss des Amtsgerichts Stendal vom 26. September 2013 wird aufgehoben.

Das Amtsgericht Stendal ist weiterhin für die Untersuchung und Entscheidung der Sache zuständig.

Gründe

1

Die Voraussetzungen für eine Abgabe des Verfahrens 23 Ls 281 Js 9946/13 nach § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG liegen - worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hinweist - schon deshalb nicht vor, weil aus den Akten nicht ersichtlich ist, dass das Hauptverfahren gegen den Angeklagten eröffnet worden ist. Auch im Falle einer - der Akte nicht zu entnehmenden - Verbindung mit dem Verfahren 23 Ls 281 Js 8788/13 wäre die Eröffnung des Hauptverfahrens in beiden Fällen Voraussetzung für den Zuständigkeitswechsel.