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HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 239

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2014 Nr. 239, Rn. X



BGH 2 ARs 431/13 (2 AR 302/13) - Beschluss vom 21. Januar 2014 (BGH)

Unbegründete Anhörungsrüge.

§ 356a StPO

Entscheidungstenor

Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers S. vom 15. Januar 2014 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Senat hat mit Beschluss vom 5. Dezember 2013 die Beschwerde des Antragstellers gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 13. und 25. September 2013 - Az.: 2 Ws 205 u. 206/13 als unzulässig verworfen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beschwerdeführer mit der Gehörsrüge.

2

Der Vortrag des Beschwerdeführers gibt dem Senat weder Möglichkeit noch Anlass, seinen Beschluss zu ändern. Den Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 3. Dezember 2013 hat der Senat bei seiner Entscheidung berücksichtigt; darin sind keine Gesichtspunkte aufgezeigt, aus denen sich eine Zulässigkeit des Rechtsmittels ergäbe.