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HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 645

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2014 Nr. 645, Rn. X



BGH 2 ARs 416/13 (2 AR 294/13) - Beschluss vom 30. April 2014 (BGH)

Unzulässige Gegenvorstellung.

§ 1 StPO

Entscheidungstenor

1. Die Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 11. Februar 2014 wird zurückgewiesen.

2. Der Antrag auf "Aktenkopie" wird abgelehnt.

Gründe

1

1. Die Gegenvorstellung vom 1. März 2014 gibt dem Senat weder Möglichkeit noch Anlass, seinen Beschluss vom 11. Februar 2014 abzuändern. Die angefochtenen Beschlüsse des Oberlandesgerichts Stuttgart sind gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO der Beschwerde entzogen. Neuer Sachvortrag erfolgte nicht.

2

2. Für die vom Beschwerdeführer beantragte "Aktenkopie" ist der Bundesgerichtshof nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens und der Rückgabe der Akten an das Oberlandesgericht Stuttgart unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zuständig (vgl. § 147 Abs. 5 und 7 StPO, § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG). Soweit sich der Antrag auf das Senatsheft beziehen sollte, besteht kein gesondertes Akteneinsichtsrecht (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Februar 2014 - 2 ARs 207/13 juris Rn. 4 mwN).

3

3. Der Senat weist darauf hin, dass weitere Eingaben in dieser Sache nicht mehr beantwortet werden.