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HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 443

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2014 Nr. 443, Rn. X



BGH 2 ARs 412/13 (2 AR 337/13) - Beschluss vom 5. März 2014 (BGH)

Unbegründete Anhörungsrüge.

§ 356a StPO

Entscheidungstenor

Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers vom 1. März 2014 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Senat hat am 17. Februar 2014 die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg vom 12. Dezember 2012 - Az.: 1 Ws 527/12 - als unzulässig verworfen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beschwerdeführer mit der Gehörsrüge.

2

Der Vortrag des Beschwerdeführers gibt dem Senat weder Möglichkeit noch Anlass, seinen Beschluss zu ändern. Den Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 21. Januar 2014 hat der Senat bei seiner Entscheidung verwertet; darin sind keine Gesichtspunkte aufgezeigt, aus denen sich eine Zulässigkeit des Rechtsmittels ergäbe.