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HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 555

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2013 Nr. 555, Rn. X



BGH 2 ARs 377/12 (2 AR 334/12) - Beschluss vom 06. Mai 2013 (BGH)

Unbegründete Gegenvorstellung.

Vor § 1 StPO

Entscheidungstenor

Die Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 22. Februar 2013 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Gegenvorstellung vom 10. April 2013 gibt keinen Anlass, den Beschluss vom 22. Februar 2013 abzuändern, da sie keinen neuen Sachvortrag enthält, sondern im Wesentlichen nur früheres Vorbringen wiederholt.

2

Der Senat weist darauf hin, dass weitere Eingaben in dieser Sache ohne neuen Sachvortrag nicht mehr beantwortet werden.