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HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 63

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2013 Nr. 63, Rn. X



BGH 2 ARs 24/12 (2 AR 31/12) - Beschluss vom 15. November 2012

Keine Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs für die Durchführung von Klageerzwingungsverfahren und Sammelklagen.

§ 135 GVG

Entscheidungstenor

Die "Sammelklage" des H. im Zusammenhang mit der rechtskräftigen Verurteilung durch das Amtsgericht Ratzeburg vom 29. Juni 2010 (13 Cs 702 Js 7212/10) und den Strafanzeigen gegen den B. und den Br. wegen Körperverletzung u.a. (719 Js 24305/10 StA Lübeck), wegen falscher uneidlicher Aussage (719 Js 34502/10 StA Lübeck) sowie wegen Urkundenfälschung (719 Js 23953/11 StA Lübeck) wird als unzulässig zurückgewiesen.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das "Sammelklageverfahren" wird abgelehnt.

Gründe

1

Für die vom Antragsteller begehrte Durchführung von Klageerzwingungsverfahren ist eine Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs nicht gegeben (§ 135 GVG). Soweit vom Antragsteller mit seinem Vorbringen zugleich Entscheidungen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts beanstandet 1 worden sind, ist hiergegen das Rechtsmittel der Beschwerde nicht zulässig (§ 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO). Demgemäß war auch eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Rechtsverfolgung abzulehnen.