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HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 634

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2012 Nr. 634, Rn. X



BGH 2 ARs 155/12 (2 AR 111/12) - Beschluss vom 31. Mai 2012 (AG Velbert; AG Essen)

Verbindung (Zweckmäßigkeit; gemeinsame obere Gericht).

§ 4 Abs. 2 Satz 2 StPO; § 13 Abs. 2 Satz 2 StPO

Entscheidungstenor

Das bei dem Amtsgericht - Schöffengericht - Velbert anhängige Verfahren 23 Js 17/11 wird mit dem bei dem Amtsgericht - Strafrichter - Essen anhängigen Verfahren 53 Ds 160/11 verbunden, wobei das bei dem Amtsgericht Velbert rechtshängige Verfahren führend ist.

Der weiter gehende Antrag auf Verbindung mit dem bei dem Amtsgericht - Schöffengericht - Düsseldorf anhängigen Verfahren 402 Ls 1/12 wird abgelehnt.

Gründe

1

Das Amtsgericht Velbert, das in der Sache 23 Js 17/11 das Hauptverfahren eröffnet hat, ist dazu bereit, das bei dem Amtsgericht - Strafrichter - Essen anhängige Verfahren zu übernehmen. Diese Amtsgerichte liegen in verschiedenen Oberlandesgerichtsbezirken, so dass der Bundesgerichtshof das gemeinsame obere Gericht ist. Er ist zur Verbindung der Verfahren nach § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO zuständig. Die Verbindung ist im Interesse umfassender Sachaufklärung zweckmäßig.

2

Soweit der Vorsitzende des Schöffengerichts bei dem Amtsgericht Velbert auch die Verbindung des bei ihm rechtshängigen Verfahrens mit dem Verfahren des im gleichen Oberlandesgerichtsbezirk gelegenen Amtsgerichts - Schöffengericht - Düsseldorf 402 Ls 1/12 beantragt hat, liegen die Voraussetzungen für eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nach § 13 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht vor.