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HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 1073

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2012 Nr. 1073, Rn. X



BGH 2 StR 353/12 - Beschluss vom 26. September 2012 (LG Köln)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 14. März 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Ob der Angeklagte zu Recht nur wegen versuchten Betruges bestraft worden ist, kann dahinstehen; denn dadurch ist er jedenfalls nicht beschwert.