HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 241
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2012 Nr. 241, Rn. X
Die Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 29. November 2011 wird zurückgewiesen.
Es besteht kein Anlass, die zutreffende Entscheidung abzuändern.