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HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 506

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2011 Nr. 506, Rn. X



BGH 2 ARs 23/11 (2 AR 31/11) - Beschluss vom 16. März 2011 (LG Bremen; OLG Bremen)

Antrag auf Verfahrensabgabe (rechtliche Verhinderung; Vorbefassung).

§ 15 StPO; § 23 Abs. 2 StPO; § 140a Abs. 1 GVG

Entscheidungstenor

Die Übertragung der Sache an ein Landgericht und Oberlandesgericht außerhalb Bremens wird abgelehnt.

Gründe

1

Der vom Antragsteller für vier Richter des Landgerichts Bremen pauschal vorgetragene Grund des Ausschlusses wegen vorangegangener Mitwirkung gemäß § 23 Abs. 2 StPO ist nicht geeignet, eine rechtliche Verhinderung des zuständigen Gerichts gemäß § 15 StPO zu begründen. Eine Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Bremen für die Entscheidung in dem von dem Antragsteller beantragten Wiederaufnahmeverfahren besteht nicht (§ 140a Abs. 1 GVG).