HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 511
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2011 Nr. 511, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 4. November 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Durch die nach den Feststellungen der Kammer fehlerhafte Annahme der Voraussetzungen des § 46a StGB ist der Angeklagte nicht beschwert.