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HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 344

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2012 Nr. 344, Rn. X



BGH 2 StR 585/11 - Beschluss vom 15. Februar 2012 (LG Bonn)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 11. Mai 2011 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass gegen den Angeklagten P. O. ein Wertersatzverfall in Höhe von 139.000 Euro angeordnet wird (vgl. UA S. 57), da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Zur Frage der Besetzung verweist der Senat auf seine Urteile vom 11. Januar 2012 - 2 StR 482/11 - und vom 8. Februar 2012 - 2 StR 346/11 -.