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HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 155

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2012 Nr. 155, Rn. X



BGH 2 StR 462/11 - Beschluss vom 22. Dezember 2011 (LG Darmstadt)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 19. Mai 2011 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Schuldspruch klarstellend dahingehend neu gefasst wird, dass der Angeklagte der besonders schweren Vergewaltigung in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung und mit vorsätzlicher Körperverletzung schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.