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HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 435

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2011 Nr. 435, Rn. X



BGH 2 StR 43/11 - Beschluss vom 16. März 2011 (LG Limburg)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Limburg (Lahn) vom 25. Oktober 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Schuldspruch dahin klargestellt, dass der Angeklagte des besonders schweren Raubes schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.