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HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 692

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2011 Nr. 692, Rn. X



BGH 2 StR 113/11 - Beschluss vom 21. April 2011 (LG Frankfurt am Main)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19. Januar 2011 wird als unbegründet mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit versuchter Durchfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.