HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 252
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2010 Nr. 252, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 1. Oktober 2009 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass in Höhe eines Betrages von 1390 € der Verfall von Wertersatz angeordnet ist. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Durch die fehlerhafte Anwendung von § 73c StGB ist der Angeklagte nicht beschwert (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Juni 2009 - 2 StR 76/09 m.w.N., NStZ 2009, 627).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.