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HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 258

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2011 Nr. 258, Rn. X



BGH 2 StR 583/10 - Beschluss vom 12. Januar 2011 (LG Frankfurt am Main)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17. Mai 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch mit der Maßgabe, dass der Angeklagte wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung verurteilt ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.