HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 870
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2010 Nr. 870, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 29. März 2010 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass das sichergestellte Kaufgeld in Höhe von 38.500 € nicht dem Verfall sondern der Einziehung unterliegt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.