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HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 248

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2010 Nr. 248, Rn. X



BGH 2 StR 16/10 - Beschluss vom 17. Februar 2010 (LG Mühlhausen)

Mangels fristgemäßer Revisionsbegründung unzulässige Revision.

§ 345 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 29. Oktober 2009 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die Revision ist bereits deshalb unzulässig, weil innerhalb der Revisionsbegründungsfrist keine den Anforderungen des § 345 Abs. 2 StPO entsprechende Revisionsbegründung abgegeben wurde. Sie ist im Übrigen auch deshalb unzulässig, weil der Angeklagte nach der Urteilsverkündung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Dass das angefochtene Urteil auf einer Verständigung beruhe und der Rechtsmittelverzicht deshalb unwirksam wäre (§ 302 Abs. 1 Satz 2 StPO), wird vom Revisionsführer selbst nicht behauptet. Hinreichende Anhaltspunkte dafür ergeben sich auch nicht aus dem Protokoll der Hauptverhandlung, wonach die Hauptverhandlung lediglich "zum Zwecke eines Rechtsgespräches" (offenbar nach § 257 b StPO) unterbrochen wurde. Dass der nach § 273 Abs. 1 a Satz 3 StPO vorgesehene Protokollvermerk fehlt, ist hier unschädlich.