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HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 415

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2010 Nr. 415, Rn. X



BGH 2 StR 129/10 - Beschluss vom 14. April 2010 (LG Gießen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 12. Oktober 2009 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte hinsichtlich der Tat III d der Urteilsgründe des versuchten sexuellen Missbrauchs eines Kindes und in den Fällen III a und III i der Urteilsgründe des sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zwei tateinheitlichen Fällen schuldig ist; im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.