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HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 155

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2010 Nr. 155, Rn. X



BGH 2 ARs 453/09 (2 AR 281/09) - Beschluss vom 20. Januar 2010 (AG Neuss)

Gerichtsstandsbestimmung durch den BGH.

§ 12 StPO

Entscheidungstenor

1. Der Beschluss des Amtsgerichts - Jugendschöffengericht - Neuss vom 10. August 2009 wird aufgehoben.

2. Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt.

Gründe

1

Die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsbestimmung durch den Bundesgerichtshof liegen aus den zutreffenden, in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen, auf die vollinhaltlich Bezug genommen wird, nicht vor.