HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 787
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2009 Nr. 787, Rn. X
Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 12 Abs. 2 StPO dem Amtsgericht Quedlinburg übertragen.
Die Übertragung des Verfahrens ist aus den vom Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom 26. Juni 2009 angeführten Gründen sachgerecht.