HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 575
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2009 Nr. 575, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 10. Juni 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Das Verfahren ist nach Urteilsverkündung nicht in rechtsstaatswidriger Weise verzögert worden.